Im Waldkindergarten der Gemeinde Götzens gelangt ab sofort die Stelle einer
Pädagogische Fachkraft mit Leitungsfunktion (m/w/d)
mit einem Beschäftigungsausmaß von 30-32 Wochenstunden (ohne Vorbereitung) d.s. ca. 87,50 % der Vollbeschäftigung zur Besetzung.
Anstellungserfordernisse:
* eine abgeschlossene Ausbildung als Kindergartenpädagogin/ Kindergartenpädagoge
* dreijährige Tätigkeit als päd. Fachkraft in einer entsprechenden Kinderbetreuungsgruppe
* Diplomprüfung für Natur- und Erlebnispädagogik (erwünscht)
* hohe Flexibilität, Selbständigkeit und Engagement
* liebevoller, verantwortungsvoller Umgang mit Kindern
Ihre Aufgaben:
* pädagogische und administrative Leitung beider Waldkindergartengruppen in enger Abstimmung mit der Bereichsleitung der Kinderbetreuungseinrichtungen
* Teamführung
* Umsetzung pädagogischer Ansätze im Sinne des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, sowie des Bildungsrahmenplans, unserer pädagogischen Konzeption und unseres Kinderschutzkonzeptes
Wir bieten:
* beste Rahmenbedingungen im Sinne der vorhandenen Räumlichkeiten und Personalressourcen
* einen abwechslungsreichen Arbeitsalltag
* die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung in einer innovativen Kinderbetreuungseinrichtung
* die Möglichkeit zur Fortbildung
Die Anstellung und Entlohnung erfolgen nach den Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 (G-VBG 2012), LGBl. Nr. 119/2011 in der jeweils geltenden Fassung, in der Entlohnungsgruppe ki1. Das Mindestentgelt beträgt monatlich € 3.354,70 brutto – berechnet auf Vollzeitbasis. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das angeführte Mindestentgelt aufgrund von gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls durch anrechenbare Vordienstzeiten erhöht.
Wenn Sie an dieser Position in einem aufgeschlossenen Team interessiert sind, senden Sie bitte Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen bis 08.05.2026 an die Gemeinde Götzens, Burgstraße 3, 6091 Götzens oder per Mail an gemeinde@goetzens.gv.at. Auf § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 7 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 wird hingewiesen.
#J-18808-Ljbffr